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   BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R   

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BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R (https://dejure.org/1999,516)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R (https://dejure.org/1999,516)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R (https://dejure.org/1999,516)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des monatlichen Werts des Rechts auf Regelaltersrente; Neubewertung der ersten Berufsjahre; Minderung der Rangstelle von Anwartschaftsinhabern; Auseinanderfallen der Entstehung des Stammrechts auf eine Rente einerseits und die erstmalige Bestimmbarkeit seines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a und S. 2 SGB VI idF des Art. 1 Nr. 11 Buchst. a WFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R
    BVerfGE 53, 257, 289 ff: Ein Eigentumsschutz kommt dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers entspricht.

    2 Konstitutiv begründende Merkmale des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums sind mithin eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht und dem Wohl der Allgemeinheit dient (BVerfGE 50, 290, 339; 53, 257, 290; 69, 272, 300; BSGE 82, 83).

    Dabei ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, inwieweit diese versicherten Arbeitsverdienste ganz oder nur teilweise den Beitragszahlungen des Arbeitgebers zugrunde lagen (so BVerfGE 53, 257, 291 f; BVerfGE 69, 272, 301 f), da die rentenrechtliche - jedenfalls auch - auf Beitragsleistungen beruhende Position insgesamt unter den Eigentumsschutz fällt (so BVerfGE 58, 81, 109).

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken (vgl BVerfGE 50, 290, 339 f; 53, 257, 292; 75, 78, 97; BSGE 82, 83, 87 f mwN).

    Der Gesetzgeber hat, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht, bei Abwägung der einzelnen Faktoren im Hinblick auf den Grundgedanken und den Schutzzweck der Eigentumsgarantie einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 64, 87, 101; 53, 257, 292 mwN).

    Voraussetzung für eine neue Inhalts- oder Schrankenbestimmung ist, daß sie - unter Beachtung bereichsspezifischer Gegebenheiten - dem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (so BVerfGE 53, 257, 293; 100, 1, 37 f).

    1 Legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von "Erwerbs- oder Leistungsregeln" des SGB VI kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/ oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (vgl BVerfGE 53, 257, 293; BSGE 78, 138, 144).

    Das Gebot (gerechter) Abwägung hat der Gesetzgeber jedoch auch im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit bei sozialrechtlichen Ansprüchen (vgl BVerfGE 53, 257, 293) zu beachten.

    Infolgedessen bedarf der Eingriff in diesen Fällen einer besonderen verfassungsrechtlichen Legitimation (vgl BVerfGE 53, 257, 293).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R
    Denn die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zielen gerade nicht darauf ab, das vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret erzielte Arbeitsentgelt zu ersetzen (vgl hierzu BSGE 82, 83, 95 mwN).

    Er erwirbt dadurch jedenfalls mit Vollendung des 55. Lebensjahres (s unten) ein staatlich garantiertes - und durch ein Anwartschaftsrecht gesichertes - Recht, entsprechend seiner Rangstelle durch die dann Erwerbstätigen angemessen "versorgt" zu werden (Gesamtäquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Generationenvertrages: vgl hierzu BVerfGE 54, 11, 28 f; vgl hierzu auch Ruland, Verfassungs- und europarechtliche Grenzen bei der Umgestaltung des Sozialstaats im Bereich der Alterssicherung, VSSR 1997, 31; BSGE 78, 138, 143; 82, 83, 95 f).

    Der Versicherte wird später bei Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsbeginn entsprechend der prozentualen Rangstelle (angelegt an das dann maßgebliche "Nettodurchschnittsentgelt" der späteren Beitragszahler) an den Mitteln teilnehmen, die dann durch die Beiträge anderer für Renten und Rehabilitation zur Verfügung gestellt werden (vgl hierzu BSGE 82, 83, 95).

    Nur wenn der Wert des oben definierten Anwartschaftsrechts auf die Regelaltersrente (iS einer - auf den kalenderjährlich durch Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkten beruhenden - prozentualen Rangstelle, nach deren Maßgabe der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsbeginns ein Recht auf Teilhabe an den Einnahmen des Rentenversicherungsträgers nach dem dann maßgeblichen [Netto-] Durchschnittsentgelt der dann Beiträge Leistenden hat [vgl BVerfGE 54, 11, 28; BSGE 82, 83, 95]) gemäß seiner einfach-gesetzlichen Ausgestaltung einschließlich seinem (in der Summe der durch Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte ausgedrückten) Mindestwert vom grundrechtlichen Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt wird, liegt ein - verfassungsrechtlich - nicht gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsposition des Klägers vor.

    2 Konstitutiv begründende Merkmale des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums sind mithin eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht und dem Wohl der Allgemeinheit dient (BVerfGE 50, 290, 339; 53, 257, 290; 69, 272, 300; BSGE 82, 83).

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken (vgl BVerfGE 50, 290, 339 f; 53, 257, 292; 75, 78, 97; BSGE 82, 83, 87 f mwN).

    Er muß sich auch insoweit - gemäß den Gegebenheiten des jeweiligen Sachgebietes "bereichsspezifisch" - am Wohl der Allgemeinheit orientieren (hier vor allem an dem Gemeinwohl der drei Generationen übergreifenden Versichertengemeinschaft von Beitragszahlern und Rentnern, vgl BSGE 82, 83, 89).

    Bleiben Nutzung und Verfügung nicht innerhalb der Sphäre des Eigentümers, werden also die Belange anderer Rechtsinhaber (hier: die der aktuellen Beitragszahler) berührt, so gebietet eine am Gemeinwohl orientierte Nutzung die Rücksichtnahme gegenüber denjenigen, die ebenfalls das Eigentumsobjekt zur Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung benötigen (vgl hierzu BVerfGE 50, 290, 340 f; BSGE 82, 83, 87 f).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R
    BVerfGE 58, 81, 109 ff: Gegenstand des Schutzes des Art. 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaften, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben.

    Dabei ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, inwieweit diese versicherten Arbeitsverdienste ganz oder nur teilweise den Beitragszahlungen des Arbeitgebers zugrunde lagen (so BVerfGE 53, 257, 291 f; BVerfGE 69, 272, 301 f), da die rentenrechtliche - jedenfalls auch - auf Beitragsleistungen beruhende Position insgesamt unter den Eigentumsschutz fällt (so BVerfGE 58, 81, 109).

    Sämtliche Elemente führen jedoch erst in einem funktionalen Zusammenwirken zu dem Gesamtergebnis (so BVerfGE 58, 81, 109).

    4.2 Ein derartiger rechtfertigender, den besonderen Legitimationszwang relativierender Grund läßt sich auch nicht etwa der Rechtsprechung des BVerfG zum gestuften Eigentumsschutz bei sozialrechtlichen Rechtspositionen entnehmen (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 112 ff).

    Je höher also der einem Anspruch bzw einem Anwartschaftsrecht zugrundeliegende Anteil der eigenen Leistung ist, desto stärker soll danach der personale Bezug und damit dessen Schutz hervortreten (vgl BVerfGE 58, 81, 112 ff).

    Der Versicherte darf zwar im Hinblick auf die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit nicht erwarten und mithin nicht darauf vertrauen, daß zB bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung die gesetzlichen Vorschriften über das Leistungsrecht zu Lasten der aktuell beitragsrelevant Versicherten bis zum Eintritt des Leistungsfalls unverändert fortbestehen (vgl BVerfGE 58, 81, 123 f; BVerfGE 64, 87, 105).

    Infolgedessen ist der Vertrauensschutz, der für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl BVerfGE 76, 220, 244 f; 58, 81, 120 f; 64, 87, 104), gerade bei sozialrechtlichen Positionen besonders ausgeprägt und daher - zumindest bei den Inhabern von Anwartschaftsrechten - in aller Regel schutzwürdig.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R
    BVerfGE 100, 1, 32 ff: Für Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des GG erworben worden sind, ist der Eigentumsschutz seit langem anerkannt.

    Der Schutz der Eigentumsgarantie ist jedenfalls nicht nur auf Rechte beschränkt, die beliebig übertragbar sind (vgl BVerfGE 50, 290, 339; 100, 1, 33).

    Voraussetzung für eine neue Inhalts- oder Schrankenbestimmung ist, daß sie - unter Beachtung bereichsspezifischer Gegebenheiten - dem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (so BVerfGE 53, 257, 293; 100, 1, 37 f).

    Sie ist die Anerkennung für die individuelle Arbeitsleistung, die grundsätzlich auch der Rechtsgrund für die Rechtzuweisung als Eigentum iS des Art. 14 Abs. 1 GG ist (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 34 f; Badura, aaO, RdNr 41).

    Letztlich ist die dem Grunde nach als Arbeitsleistung zu verstehende (vgl BVerfGE 100, 1, 34 f) "Eigenleistung" nur Abgrenzungskriterium gegenüber den ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhenden steuerfinanzierten und lediglich zum Ausgleich bei abgegrenzten Bedarfslagen bestimmten Sozialleistungssystemen, die zum Teil zwar auch der Existenzsicherung dienen, aber gerade nicht einen Bereich eigenverantwortlicher Gestaltung der privaten Vermögenssphäre ermöglichen sollen.

    2.5 Dem genannten Personenkreis gegenüber verstößt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI auch gegen den Gleichheitssatz, zu dessen Einhaltung der Gesetzgeber bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet ist (vgl BVerfGE 100, 1, 38).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R
    2 Konstitutiv begründende Merkmale des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums sind mithin eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht und dem Wohl der Allgemeinheit dient (BVerfGE 50, 290, 339; 53, 257, 290; 69, 272, 300; BSGE 82, 83).

    Der Schutz der Eigentumsgarantie ist jedenfalls nicht nur auf Rechte beschränkt, die beliebig übertragbar sind (vgl BVerfGE 50, 290, 339; 100, 1, 33).

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken (vgl BVerfGE 50, 290, 339 f; 53, 257, 292; 75, 78, 97; BSGE 82, 83, 87 f mwN).

    Dabei muß er die Grundrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, den Regelungsauftrag und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG, die in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringen (vgl BVerfGE 50, 290, 340).

    Bleiben Nutzung und Verfügung nicht innerhalb der Sphäre des Eigentümers, werden also die Belange anderer Rechtsinhaber (hier: die der aktuellen Beitragszahler) berührt, so gebietet eine am Gemeinwohl orientierte Nutzung die Rücksichtnahme gegenüber denjenigen, die ebenfalls das Eigentumsobjekt zur Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung benötigen (vgl hierzu BVerfGE 50, 290, 340 f; BSGE 82, 83, 87 f).

    Hat der Gesetzgeber eine Abwägungsentscheidung getroffen und sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können, dann ist auch seine Prognose als inhaltlich vertretbar zu werten, selbst wenn sie sich später als fehlerhaft erweisen sollte (vgl hierzu BVerfGE 36, 47, 59 ff; 50, 290, 331 ff; Papier in: Handbuch des Verfassungsrechts, aaO, § 18 RdNr 84).

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 36/94

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R
    Sie war nicht rechtsverbindlich, da ihr im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI der behördliche "Wille zur Selbstverpflichtung", der "Regelungswille", fehlte (stRspr des BSG: BSGE 78, 138, 139 f mwN).

    Mit dieser Auskunft hatte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, ihm unabhängig von etwaigen gesetzlichen oder tatsächlichen Änderungen bei Eintritt des Versicherungsfalls des Alters und Rentenbeginn eine Regelaltersrente zumindest in Höhe des im Auskunftsschreiben mitgeteilten Betrages zu bewilligen (vgl BSGE 78, 138, 139 f); es lag also weder eine (vorgezogene) Teilbewilligung eines bestimmten Mindestwertes der Rente - in Geld - noch eine entsprechende Zusicherung (§ 34 SGB X) vor.

    Er erwirbt dadurch jedenfalls mit Vollendung des 55. Lebensjahres (s unten) ein staatlich garantiertes - und durch ein Anwartschaftsrecht gesichertes - Recht, entsprechend seiner Rangstelle durch die dann Erwerbstätigen angemessen "versorgt" zu werden (Gesamtäquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Generationenvertrages: vgl hierzu BVerfGE 54, 11, 28 f; vgl hierzu auch Ruland, Verfassungs- und europarechtliche Grenzen bei der Umgestaltung des Sozialstaats im Bereich der Alterssicherung, VSSR 1997, 31; BSGE 78, 138, 143; 82, 83, 95 f).

    Ihnen verspricht das geltende einfache Recht einen vergleichbaren Versicherungsschutz (vgl hierzu BSGE 78, 138, 143).

    1 Legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von "Erwerbs- oder Leistungsregeln" des SGB VI kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/ oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (vgl BVerfGE 53, 257, 293; BSGE 78, 138, 144).

    4.1 Geht man davon aus, daß das Anwartschaftsrecht im oben definierten Sinn wegen seiner existenzsichernden, dh im vermögensrechtlichen Bereich freiheitssichernden Bedeutung für den Kreis der über 55jährigen, was seine Schutzwürdigkeit anbelangt, dem Vollrecht auf Regelaltersrente grundsätzlich gleichzustellen ist, so war die Neuregelung für den betroffenen Personenkreis der Anwartschaftsrechtsberechtigten (selbst mit den Übergangsregelungen) ein schwerwiegender Eingriff, so daß auch nur schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls diesen Eingriff zumutbar erscheinen lassen könnten (vgl hierzu BVerfGE 72, 9, 24; anders verhält es sich ggf bei einer - hier nicht erfolgten - Neuregelung eines ganzen Rechtsgebiets, vgl hierzu BVerfGE 72, 9, 22 f; BSGE 78, 138; Papier in: Maunz/ Dürig, aaO, RdNr 152).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R
    BVerfGE 69, 272, 298 ff: Dem Eigentumsschutz unterliegen Ansprüche auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen - etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles - zum Vollrecht erstarken können.

    2 Konstitutiv begründende Merkmale des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums sind mithin eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht und dem Wohl der Allgemeinheit dient (BVerfGE 50, 290, 339; 53, 257, 290; 69, 272, 300; BSGE 82, 83).

    Entscheidend ist, daß eine Position, wie dies bei dem Anwartschaftsrecht auf Regelaltersrente der Fall ist, der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient (so BVerfGE 69, 272, 303 f).

    Dabei ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, inwieweit diese versicherten Arbeitsverdienste ganz oder nur teilweise den Beitragszahlungen des Arbeitgebers zugrunde lagen (so BVerfGE 53, 257, 291 f; BVerfGE 69, 272, 301 f), da die rentenrechtliche - jedenfalls auch - auf Beitragsleistungen beruhende Position insgesamt unter den Eigentumsschutz fällt (so BVerfGE 58, 81, 109).

    Infolgedessen steht mit der Entstehung des Anwartschaftsrechts jedenfalls ein "Gesamtmindestwert" fest, der als das bis zu diesem Zeitpunkt durch Beitragszeiten "Erworbene" unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (vgl hierzu BVerfGE 69, 272, 298 ff).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R
    BVerfGE 64, 87, 101 ff: Die verfassungsrechtliche Beurteilung hat davon auszugehen, daß die jeweils durch einfaches Gesetz erfolgte neue Festlegung des Anpassungszeitpunktes eine - wenn auch wechselnde - Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des Eigentums iS des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wäre, wenn man unterstellt, die Anpassung der Bestandsrenten sei durch die Eigentumsgarantie geschützt.

    Der Gesetzgeber hat, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht, bei Abwägung der einzelnen Faktoren im Hinblick auf den Grundgedanken und den Schutzzweck der Eigentumsgarantie einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 64, 87, 101; 53, 257, 292 mwN).

    Diese wird bei Zugangsrentnern verwaltungstechnisch gesichert durch Vervielfältigung der persönlichen Rangstelle mit dem aktuellen Rentenwert und bei den Bestandsrentnern durch regelmäßige Anpassung (vgl hierzu BVerfGE 64, 87, 98 f).

    Der Versicherte darf zwar im Hinblick auf die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit nicht erwarten und mithin nicht darauf vertrauen, daß zB bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung die gesetzlichen Vorschriften über das Leistungsrecht zu Lasten der aktuell beitragsrelevant Versicherten bis zum Eintritt des Leistungsfalls unverändert fortbestehen (vgl BVerfGE 58, 81, 123 f; BVerfGE 64, 87, 105).

    Infolgedessen ist der Vertrauensschutz, der für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl BVerfGE 76, 220, 244 f; 58, 81, 120 f; 64, 87, 104), gerade bei sozialrechtlichen Positionen besonders ausgeprägt und daher - zumindest bei den Inhabern von Anwartschaftsrechten - in aller Regel schutzwürdig.

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R
    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger selbst mehr oder weniger individuell auf den Bezug der Rente angewiesen ist (vgl hierzu BVerfGE 72, 9, 21).

    4.1 Geht man davon aus, daß das Anwartschaftsrecht im oben definierten Sinn wegen seiner existenzsichernden, dh im vermögensrechtlichen Bereich freiheitssichernden Bedeutung für den Kreis der über 55jährigen, was seine Schutzwürdigkeit anbelangt, dem Vollrecht auf Regelaltersrente grundsätzlich gleichzustellen ist, so war die Neuregelung für den betroffenen Personenkreis der Anwartschaftsrechtsberechtigten (selbst mit den Übergangsregelungen) ein schwerwiegender Eingriff, so daß auch nur schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls diesen Eingriff zumutbar erscheinen lassen könnten (vgl hierzu BVerfGE 72, 9, 24; anders verhält es sich ggf bei einer - hier nicht erfolgten - Neuregelung eines ganzen Rechtsgebiets, vgl hierzu BVerfGE 72, 9, 22 f; BSGE 78, 138; Papier in: Maunz/ Dürig, aaO, RdNr 152).

    Aus diesem Grunde hätten - wie ausgeführt - nur besondere Gründe des Gemeinwohls den Eingriff rechtfertigen können (vgl BVerfGE 72, 9, 24 f).

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur gewahrt, wenn die Neubestimmung des Inhalts einer bereichsspezifisch sachlich begründeten Zielsetzung dient, geeignet und zur Erreichung des Ziels - iS der Wahl des schonendsten Mittels - erforderlich und nach Art und Ausmaß verhältnismäßig (im engeren Sinn) ist, den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl BVerfGE 36, 47, 59; 74, 203, 214 f; Badura, aaO, RdNr 57).

    3 Es fehlt jedoch jedenfalls an einer "Erforderlichkeit" der getroffenen Regelung iS der Wahl des schonendsten Mittels (vgl BVerfGE 36, 47, 59; vgl hierzu Papier in: Maunz/ Dürig, Komm zum GG, Art. 14 RdNrn 305 ff).

    Hat der Gesetzgeber eine Abwägungsentscheidung getroffen und sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können, dann ist auch seine Prognose als inhaltlich vertretbar zu werten, selbst wenn sie sich später als fehlerhaft erweisen sollte (vgl hierzu BVerfGE 36, 47, 59 ff; 50, 290, 331 ff; Papier in: Handbuch des Verfassungsrechts, aaO, § 18 RdNr 84).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 104/81

    Aufhebungsvertrag Grundstückskauf - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 295/86

    Erwerb der Mitgliedschaft in einer politischen Partei; Aufnahmezwang bei

  • BVerfG, 02.05.1984 - 1 BvR 963/83
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

  • BVerfG, 01.12.1965 - 1 BvR 412/65
  • BVerfG, 16.05.1966 - 1 BvR 473/65

    Verfassungsmäßigkeit der persönlichen Bemessungsgrundlage i.S. von § 32 Abs. 1

  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63

    Schutz der Rechtsposition des Auflassungsempfängers

  • BGH, 16.06.1993 - XII ZR 6/92

    Aufrechnung gegen Unterhaltsforderung

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

  • BSG, 24.02.1999 - B 5 RJ 28/98 R

    Regelaltersrentenanspruch - Fälligkeit - Rechtsänderung durch das WFG - Bewertung

  • OLG Bamberg, 01.04.1980 - 7 WF 31/80
  • BSG, 21.07.1992 - 1 RA 63/90

    Berechnung des Vomhundertsatzes - Nachfolgende Versicherungszeiten

  • BSG, 05.03.1965 - 1 RA 239/61

    Rentenversicherung - Versicherungsfall Begriff - Leistungsvoraussetzungen -

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Die Klägerin hat zwar vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen; der sog Rentenbeginn (dh die Entstehung und Fälligkeit des ersten aus dem Stammrecht auf Altersrente erwachsenden Einzelanspruchs auf die konkrete monatliche Geldzahlung) liegt aber nicht vor dem 1. Oktober 1996 (vgl hierzu näher Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 8-10 des Umdrucks und BSG, Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5, und B 4 RA 40/99 R, SozR 3-2600 § 100 Nr. 1).

    1.2 Diesem Anwartschaftsrecht als der "letzten" Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zB zuletzt dazu näher Urteil vom 29. Januar 2004, aaO; siehe ua schon Vorlagebeschluss vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R, S 26-30 des Umdrucks; Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R, S 32-33, 35-36, 40 u 63 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 19-20 des Umdrucks; Urteil des Senats vom 29. April 1997 - 4 RA 123/95, SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 S 21 f) zwei Vorstufen vorgeschaltet:.

    Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54., aber nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36, 37, 39 und 40 SGB VI frühestens auf etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 31, 39-42 des Umdrucks).

    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 21-34 des Umdrucks) im Einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Denn einige von ihnen dienen zum Teil zwar auch der Existenzsicherung, sollen aber gerade nicht einen Freiheitsbereich eigenverantwortlicher Gestaltung der privaten Vermögenssphäre ermöglichen (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 50 des Umdrucks).

    Daneben kann er im Vormerkungsverfahren (§ 149 Abs. 5 SGB VI) Daten (§ 67 Abs. 1 SGB X), die im späteren Leistungsfall nach derzeitigem Recht des SGB VI möglicherweise erheblich sein können (zB das Erfülltsein von Tatbeständen beitragsfreier Zeiten), aber systemgemäß nicht deren endgültige Anrechnung oder Bewertung verbindlich feststellen lassen (siehe hierzu näher Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 18-19 u 41).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur gewahrt, wenn die Neubestimmung des Inhalts des Eigentums einer bereichsspezifisch sachlich begründeten Zielsetzung dient, geeignet und zur Erreichung des Ziels - iS der Wahl des schonendsten Mittels - erforderlich und nach Art und Ausmaß verhältnismäßig (im engeren Sinne) ist, den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 43 des Umdrucks mwN).

    Ein legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von "Erwerbs- oder Leistungsregeln" in rentenrechtliche Bestimmungen kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der GRV der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 43 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 80 des Umdrucks mwN).

    Diese bestehen - wie ausgeführt - im Wesentlichen aus den Roherträgen der deutschen Wirtschaft, die privatrechtlich den Arbeitgebern zugeordnet werden, und aus Haushaltsmitteln des Bundes (näher hierzu Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 44 des Umdrucks).

    Dieses Abwägungsgebot ist eine rechtsstaatliche Mindestanforderung bei der rechtsfehlerfreien Ausübung legislatorischer Gestaltungsfreiheit im Grundrechtsbereich (Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Loseblatt, Stand: Juni 2002, Art. 14 RdNr 306; Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 46 des Umdrucks mwN).

    Solche allein zukunftsgerichteten neuen "Versicherungssysteme" greifen dann nicht in bestehende subjektive vermögenswerte Rechte ein und sind dann in dieser Hinsicht grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 39 und 43 des Umdrucks).

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Der Kläger hat zwar vor dem 7. Mai 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen; der sog Rentenbeginn (dh die Entstehung und Fälligkeit des ersten aus dem Stammrecht auf Altersrente erwachsenden Einzelanspruchs auf die konkrete monatliche Geldzahlung) liegt aber nicht vor dem 1. Oktober 1996 (vgl hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 8-10 des Umdrucks und BSG Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R und B 4 RA 40/99 R; jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dem Anwartschaftsrecht als der "letzten" Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts sind nach der stRspr des Senats (zB zuletzt Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 32-33, 35-36, 40 u 63 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 19-20 des Umdrucks; Urteil des Senats vom 29. April 1997 - 4 RA 123/95 - SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 S 21 f) zwei Vorstufen vorgeschaltet:.

    Nach der § 109 SGB VI zugrundeliegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem eine Anwartschaft sich in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54. und nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36 bis 40 SGB VI auf die etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 31, 39-42 des Umdrucks).

    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen (hier nur) Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R - S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 21-34 des Umdrucks) im einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Jedenfalls soweit dieser sich aus Beitragszeiten ergibt, ist er mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres in EP abschließend bestimmt und feststellbar (§§ 63, 70 SGB VI), im übrigen aber bei beitragsfreien Zeiten vor Eintritt des Versicherungsfalls des Alters allerdings nur hypothetisch, dh durch Unterstellung eines vorverlagerten Versicherungsfalls oder unter der Annahme, daß bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weder rechtlich noch tatsächlich eine Änderung eintritt (s hierzu Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 16 u 40 des Umdrucks).

    Denn die dem Grunde nach als Arbeitsleistung zu verstehende (vgl BVerfGE 100, 1, 34 f) "Eigenleistung" ist nur Abgrenzungskriterium gegenüber den ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhenden steuerfinanzierten und lediglich zum Ausgleich bei abgegrenzten Bedarfslagen bestimmten Sozialleistungssystemen; einige von ihnen dienen zum Teil zwar auch der Existenzsicherung, sollen aber gerade nicht einen Freiheitsbereich eigenverantwortlicher Gestaltung der privaten Vermögenssphäre ermöglichen (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 50 des Umdrucks).

    Ferner kann er den hypothetischen Geldwert eines späteren Vollrechts auf Altersrente nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (allerdings notwendig unverbindlich) erfahren (siehe hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 18-19 u 41).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur gewahrt, wenn die Neubestimmung des Inhalts des Eigentums einer bereichsspezifisch sachlich begründeten Zielsetzung dient, geeignet und zur Erreichung des Ziels - iS der Wahl des schonendsten Mittels - erforderlich und nach Art und Ausmaß verhältnismäßig (im engeren Sinne) ist, den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 43 des Umdrucks mwN).

    Ein legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von "Erwerbs- oder Leistungsregeln" in rentenrechtliche Bestimmungen kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 43 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 80 des Umdrucks mwN).

    Denn es ist nicht evident ausgeschlossen, daß das Regelungskonzept des WFG dazu beitragen kann, die finanziellen Grundlagen auch der Rentenversicherung zu verbessern (näher hierzu Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 44 des Umdrucks).

    Bei diesem Abwägungsgebot handelt es sich um eine rechtsstaatliche Mindestanforderung bei der rechtsfehlerfreien Ausübung legislatorischer Gestaltungsfreiheit im Grundrechtsbereich (Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Loseblatt, Stand: Mai 1994, Art. 14 RdNr 306; Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 46 des Umdrucks mwN).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 11/99 R) -.
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Sie erhalten für jeden Kalendermonat 0, 075 EP (jährlich 0, 9), sofern nicht die EP höher sind, die aufgrund der in diesen Pflichtbeitragszeiten versicherten Entgelte bewertet worden sind (vgl Vorlagebeschluß in der Rechtssache "Glasmacher" - B 4 RA 11/99 R -).

    Denn es ist nicht evident ausgeschlossen, daß das Regelungskonzept dazu beitragen kann, die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung zu verbessern (näher dazu Vorlagebeschluß in der Rechtssache "Glasmacher", B 4 RA 11/99 R).

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R

    Ausbildungszeiten - Höchstdauer der Berücksichtigung von Schul- und

    Sie trägt vor: Gehe man von der im Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - vertretenen Rechtsauffassung aus, so habe der Kläger bereits vor Inkrafttreten der Änderungen durch das RRG 1992 sowie derjenigen durch das WFG ein Anwartschaftsrecht im Sinne eines vermögenswerten subjektiven öffentlichen Rechts auf zukünftige Teilhabe an den Einnahmen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls erworben.

    Mit diesem sich aus den einzelnen Rangstellenwerten ergebenden Rangwert erlangte der Kläger bei Eintritt des Leistungsfalls das Recht auf entsprechende Teilhabe an den Einnahmen des Rentenversicherungsträgers nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Nettodurchschnittsentgelt der dann Beiträge Leistenden (vgl Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R).

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 5/05 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Bewertung rentenrechtlicher Zeiten -

    Hierbei sind nach dem Gesetz folgende "Stufen" auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts zu beachten (vgl hierzu: Urteil vom 29. April 1997, SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 [S 21 f]; Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 29/03 R, BSGE 92, 113, 125 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1; Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 18/99 R, S 32 f, 35 f, 40 und 63 des Umdrucks sowie B 4 RA 11/99 R, S 19 f des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 26 bis 30 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 22 bis 24 des Umdrucks; Urteil vom 14. März 2006, B 4 RA 55/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen):.

    Die Anwartschaft ist daher kein vermögenswertes Recht und begründet noch kein vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasstes Renteneigentum (vgl hierzu näher: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, S 30, 40 f des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17 bis 19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39 bis 41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 39 bis 42 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 28 bis 31 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 23 bis 25 des Umdrucks; offen gelassen in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 28. Oktober 2004, B 4 RA 42/02 R, B 4 RA 64/02 R, B 4 RA 3/03 R, B 4 RA 50/03 R sowie im Vorlagebeschluss vom 23. August 2005, B 4 RA 28/03 R, weil selbst bei Annahme eines der nächsten Stufe zuzuordnenden Anwartschaftsrechts dieses nicht in seinem Vermögenswert beeinträchtigt ist, dazu sogleich unter Buchst c, cc).

    Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-) Altersrente umwandelt, auf die Vollendung des 54. Lebensjahres zu fixieren (vgl hierzu auch: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, S 30, 40 f des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17 bis 19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39 bis 41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 39 bis 42 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 28 bis 31 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 23 bis 25 des Umdrucks).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Der die "normale" Regelaltersrente in Anspruch nehmende Versicherte soll mithin spätestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres, (uU schon ab dem 50. Lebensjahr) eine Grundlage für seine Lebensplanung im Alter haben (s der Senat im Vorlagebeschluß vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 18 des Umdrucks).

    Während der Auskunftsanspruch aus dem Anwartschaftsrecht verbindlichen Aufschluß über die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund abgeschlossener und gesetzlich abschließend bewerteter "tatsächlich" erworbener (Mindest-)EP gibt, ist die Auskunft nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI über den in DM (ab Januar 2002 in Euro) ausgedrückten hypothetischen Geldwert des Rechts auf Rente - wie gesagt - notwendig unverbindlich (vgl § 109 Abs. 4 SGB VI; ua Senat im Vorlagebeschluß vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 18 des Umdrucks).

  • BSG, 23.08.2005 - B 4 RA 28/03 R

    Altersrente für Frauen - Minderung des Zugangsfaktors - Verfassungsmäßigkeit

    Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ausgesetzt, soweit es den Höchstwert des Rechts auf Rente betrifft, der sich aus der Bewertung der Vorleistung der Zeiten vom 15. August 1958 bis zum 31. Juli 1962 ergibt, weil der Senat bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 (BVerfG 1 BvL 10/00; Bundessozialgericht B 4 RA 11/99 R) angerufen hat.

    Wegen der Bewertung der ersten fünf Berufsjahre verweist die Klägerin im Übrigen auf den Vorlageschluss des BSG vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R.

    Soweit das Revisionsverfahren die Bewertung der ersten fünf Versicherungsjahre betrifft, hat der Senat es entsprechend § 114 SGG ausgesetzt, da diese Problematik bereits Gegenstand des Vorlagebeschlusses vom 16. Dezember 1999 (Az Bundesverfassungsgericht : 1 BvL 10/00; Az BSG: B 4 RA 11/99 R) ist.

    Hinsichtlich der Bewertung der ersten fünf Versicherungsjahre war das Verfahren auszusetzen, da die Verfassungsgemäßheit des § 54 Abs. 3 Satz 2 idF des Art. 1 Nr. 26 des RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (bis 31. Dezember 1997 § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI idF des Art. 1 Nr. 11 Buchst a des WFG vom 25. September 1996 (BGBl I S 1461) bereits Gegenstand eines Vorlagebeschlusses vom 16. Dezember 1999 (Az BVerfG: 1 BvL 10/00; Az BSG: B 4 RA 11/99 R) ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2003 - L 4 RA 54/02

    Rentenversicherung

    Die Klägerin hatte bei Inkrafttreten der Änderungen des SGB VI durch das WFG zum 01.01.1997 einen Rentenanwartschaftsrecht i. S. eines vermögenswerten subjektiven öffentlichen Rechts auf zukünftige Teil habe an den Einnahmen des Rentenversicherungsträgers nach Eintritt des Versicherungsfalls erworben, da der Klägerin vor dem 01.01.1997 die allgemeine Wartezeit erfüllt und am 23.08.1996 das 55. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. BSG, Beschluss vom 16.12.1999, Az.: B 4 RA 11/99 R).

    Mit Erreichen des 55. Lebensjahres hat eine Versicherte bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eine Rentenanwartschaft erworben, deren Schutz nach Art. 14 GG im Hinblick auf die von der Rechtsordnung anerkannte und typisierend mit Vollendung des 55. Lebensjahres wegen der Nähe zum Versicherungsfall angenommenen besonderen Schutzbedürftigkeit mit dem eines Rentenanspruches vergleichbar ist (BSG, Beschluss vom 16.12.1999, Az.: B 4 RA 11/99 R), während Rentenanwartschaften einer Versicherten, die das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, geringer geschützt sind.

    Der Gesetzgeber habe die mit der höhere Bewertung der Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung verbundene Vergünstigung durch das WFG nicht völlig gestrichen, sondern lediglich vermindert und dabei generell mehr an die eigene Beitragsleistung herangeführt (a.A. BSG, Beschluss vom 16.12.1999, B 4 RA 11/99 R).

  • BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 19/05 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anhebung der Altersgrenze - Zugangsfaktor -

    Insoweit werde auf die Gründe des Vorlagebeschlusses des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 11/99 R) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst a und Satz 2 SGB VI idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes Bezug genommen.

    Der Kläger meint - ua unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 11/99 R, EzS 50/407) betreffend § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst a und Satz 2 SGB VI -, die Neuregelung der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten und der Rentenabschläge durch das RuStFöG und das WFG verstoße gegen Art. 3, 14 iVm Art. 20 GG (Vertrauensschutz); insbesondere sei willkürlich, dass die bis zum 31. Dezember 1936 Geborenen oder diejenigen, die die Übergangsregelung des § 237 Abs. 2 (jetzt: Abs. 4) SGB VI erfüllten, keine oder geringere Abschläge hinnehmen müssten.

  • LSG Saarland, 09.02.2007 - L 7 R 40/06

    Erwerbsminderungsrente - Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung durch

  • LSG Bayern, 06.06.2002 - L 14 RA 82/99

    Bestehende Antragspflichtversicherung als Selbständiger; Rentenauskunft unter

  • LSG Saarland, 09.02.2007 - L 7 R 61/06

    Rentenabschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres beim Anspruch auf

  • BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 24/02 R

    Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten - Besitzschutz - Wanderversicherung

  • LSG Bayern, 26.11.2003 - L 1 RA 78/02

    Verminderung des Zugangsfaktors auf den Wert 0, 877 einer Rente nach

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R

    Wechsel von Altersteilrente zur Altersvollrente - Berücksichtigung von während

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2002 - L 14 RA 81/00

    Sozialrecht

  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2003 - L 2 RJ 3114/02

    Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze bei Altersrenten

  • LSG Bayern, 03.05.2007 - L 16 R 593/05

    Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Anrechenbarkeit von

  • LSG Bayern, 10.08.2005 - L 13 R 4204/03

    Bewertung und Anrechnungsdauer von Zeiten einer schulischen Ausbildung;

  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2003 - L 9 RA 2133/03

    Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze bei Altersrenten

  • LSG Bayern, 22.10.2003 - L 13 RA 4/03

    Verminderung des Zugangsfaktors auf den Wert 0,829 einer Rente nach

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - L 3 RA 16/00

    Rentenversicherung

  • SG Kassel, 20.06.2003 - S 2 RA 1220/02

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

  • LSG Berlin, 22.08.2001 - L 17 RA 7/01

    Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG; Begrenzung von

  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R

    Übertragung von Rentenanwartschaften - Überschreitung des Höchstbetrages - durch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2014 - L 6 AS 1124/14

    Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe mit Ratenbestimmung durch das SG wegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - L 3 RA 69/03

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05

    Streit um einen Anspruch auf höhere monatliche Altersrente im Hinblick auf die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2000 - L 3 RA 32/98

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2003 - L 18 KN 118/02

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 4220/03

    Streit um höhere monatliche Altersrente im Hinblick auf die Bewertung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2003 - L 4 RA 63/02

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 27.06.2008 - L 18 B 1125/07

    Verfassungsmäßigkeit der im Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2005 - L 8 RA 16/04

    Rentenversicherung

  • BSG, 15.01.2007 - B 13 R 43/06 R
  • BSG, 15.07.2010 - B 13 R 507/09 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2003 - L 14 (18) RA 21/02

    Rentenversicherung

  • BSG, 03.02.2011 - B 13 R 379/10 B
  • BSG, 27.01.2011 - B 13 R 143/10 B
  • BSG, 15.10.2009 - B 13 R 347/09 B
  • BSG, 14.04.2011 - B 12 R 32/10 B
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2010 - L 9 R 1031/09
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2003 - L 14 RA 21/02

    Klage gegen geringere Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schul- und

  • LSG Bayern, 17.01.2002 - L 20 B 181/01

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten im Rahmen der im

  • BSG, 18.01.2011 - B 13 R 391/10 B
  • BSG, 18.01.2010 - B 5 R 452/09 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2008 - L 1 R 3/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2010 - L 1 R 430/09
  • SG Osnabrück, 11.11.2004 - S 17 RA 123/00
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